V-ZUG 771 Bedienungsanleitung

Stöbern Sie online oder laden Sie Bedienungsanleitung nach Öfen V-ZUG 771 herunter. Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG) Benutzerhandbuch

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721.111
Verordnung
zum Planungs- und Baugesetz
(V PBG)
Vom 16. November 1999 (Stand 1. Juli 2012)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 3 Abs. 2 und § 62 Planungs- und Baugesetz vom 26. Novem-
ber 1998
1)
,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen *
§ 1 * Kantonale Fach- und Koordinationsstelle
1
Das Amt für Raumplanung ist die kantonale Fachstelle für Raumplanung
und die Koordinationsstelle in planungs- und baurechtlichen Verfahren mit
kantonaler Beteiligung.
§ 2 * Beizug der Kommission für Natur- und Landschaftsschutz
1
Behörden von Kanton und Gemeinden können in wichtigen Fragen des
Vollzugs des Natur- und Landschaftsschutzrechts an die Kommission für
Natur- und Landschaftsschutz gelangen und eine schriftliche Stellungnahme
einholen.
2. Ablauf von gemeindlichen Sondernutzungsplanungen *
§ 3 * Vorentscheid für Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenpläne
1
Der Gemeinderat leitet die Erschliessungs-, Baulinien- oder Strassenpla-
nung durch Beschluss ein und bestimmt die Verfahrensschritte.
1)
BGS 721.11
GS 26, 449 1
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Inhaltsverzeichnis

Seite 1 - Verordnung

721.111Verordnungzum Planungs- und Baugesetz(V PBG)Vom 16. November 1999 (Stand 1. Juli 2012)Der Regierungsrat des Kantons Zug,gestützt auf § 3 Abs. 2

Seite 2 - 3.1. Bauten und Anlagen *

721.111§ 27 Baugesuch, Pläne und Beilagen im Besonderen1 Dem Baugesuch sind folgende Pläne in der Regel in vierfacher Ausferti-gung, gefalzt im Forma

Seite 3 - 3.2. Gebäude *

721.1112 Sind die Unterlagen vollständig, publiziert sie das Baugesuch umgehend. *3 Sie leitet das Baugesuch an die kantonale Koordinationsstelle weit

Seite 4 - 3.3. Abstände und Höhen

721.111§ 30d * Entscheid der Baubehörde1 Die Baubehörde prüft das Baugesuch auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften des öffentlichen Rechts. Sie

Seite 5

721.1116. Landumlegung und Grenzbereinigung *6.1. Landumlegung *§ 33 Einleitung des Landumlegungsverfahrens1 Will die zuständige Behörde die Landumle

Seite 6 - 3.4. Baudichte

721.1112 Die Wahl der Ausführungskommission erfolgt an der Grundeigentümer-versammlung mit einfachem Mehr der Anwesenden.3 Die Ausführungskommission s

Seite 7

721.111§ 38 Neuer Rechtszustand, Änderungen im Grundbuch1 Mit der Rechtskraft der Neuzuteilung aufgrund des Umlegungsplans hat das Durchführungsorgan

Seite 8

721.1113 Der Enteigner muss Personen, deren Rechte voraussichtlich in Anspruch genommen werden, vor Beginn der öffentlichen Auflage benachrichtigen.4

Seite 9

721.1112 Entschädigungen für sonstige, den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern verursachten Nachteile sowie Entschädigungen an Mieterinnen und Mieter, P

Seite 10

721.1112 Ist ein Pfandtitel nicht eingereicht worden, so erfolgen die erforderlichen Löschungen oder Abänderungen im Grundbuch trotzdem. Diese sind du

Seite 11

721.111Änderungstabelle - Nach BeschlussBeschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle01.06.2004 01.07.2004 § 6 totalrevidiert GS 28, 9501.06.

Seite 12

721.1112 Ersuchen Dritte um die Erschliessungs-, Baulinien- oder Strassenplanung, trifft der Gemeinderat dazu einen Vorentscheid innert 30 Tagen seit

Seite 13 - 6.1. Landumlegung *

721.111Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle19.06.2012 01.07.2012 § 13 Abs. 1 geändert GS 31, 53919.06.2012 01.07.2012 § 13 Abs. 3 au

Seite 14

721.111Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle19.06.2012 01.07.2012 § 49 totalrevidiert GS 31, 53919.06.2012 01.07.2012 § 50 aufgehoben

Seite 15 - 7. Enteignung *

721.111Änderungstabelle - Nach ArtikelElement Beschluss Inkrafttreten Änderung GS FundstelleTitel 1. 19.06.2012 01.07.2012 geändert GS 31, 539§ 1 19.0

Seite 16

721.111Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle§ 16 Abs. 1, c) 19.06.2012 01.07.2012 eingefügt GS 31, 539§ 16 Abs. 2, a) 19.06.2012 01.0

Seite 17

721.111Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle§ 49 19.06.2012 01.07.2012 totalrevidiert GS 31, 539§ 50 19.06.2012 01.07.2012 aufgehoben

Seite 18 - GS 20, 373

721.111§ 4a * Kleinbauten1 Kleinbauten sind eingeschossige, nicht Wohn- oder Gewerbezwecken die-nende selbständige Nebengebäude von höchstens

Seite 19

721.111§ 7 * Vollgeschoss1 Als Vollgeschoss zählt das Erdgeschoss und jedes Stockwerk, das über dem Erdgeschoss und unter dem Dachgeschoss liegt.2 Di

Seite 20

721.1113 Bei Gebäuden auf demselben Grundstück, ausgenommen bei Kleinbauten, wird der Gebäudeabstand gemessen, wie wenn eine Grenze dazwischen läge.§

Seite 21

721.1113.4. Baudichte§ 15 Ausnützungsziffer1 Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anzurech-nenden Geschossfläche der Gebäud

Seite 22

721.111f) * gewerbliche Lagerräume in Untergeschossen ohne ständige Ar-beitsplätze und ohne Publikumsverkehr.3 Die Gemeinden können in ihr

Seite 23

721.111§ 19 * Ausnützungsübertragung1 Die Ausnützungsübertragung ist der vertragliche Verzicht einer Eigentü-merin/eines Eigentümers auf Ausschöpfung

Seite 24

721.111§ 23 * Mehrfamilienhaus1 Als Mehrfamilienhäuser gelten Gebäude mit drei und mehr Wohneinhei-ten. Andere Wohngebäude, Reiheneinfamilienhäuser u

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