
721.111Verordnungzum Planungs- und Baugesetz(V PBG)Vom 16. November 1999 (Stand 1. Juli 2012)Der Regierungsrat des Kantons Zug,gestützt auf § 3 Abs. 2
721.111§ 27 Baugesuch, Pläne und Beilagen im Besonderen1 Dem Baugesuch sind folgende Pläne in der Regel in vierfacher Ausferti-gung, gefalzt im Forma
721.1112 Sind die Unterlagen vollständig, publiziert sie das Baugesuch umgehend. *3 Sie leitet das Baugesuch an die kantonale Koordinationsstelle weit
721.111§ 30d * Entscheid der Baubehörde1 Die Baubehörde prüft das Baugesuch auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften des öffentlichen Rechts. Sie
721.1116. Landumlegung und Grenzbereinigung *6.1. Landumlegung *§ 33 Einleitung des Landumlegungsverfahrens1 Will die zuständige Behörde die Landumle
721.1112 Die Wahl der Ausführungskommission erfolgt an der Grundeigentümer-versammlung mit einfachem Mehr der Anwesenden.3 Die Ausführungskommission s
721.111§ 38 Neuer Rechtszustand, Änderungen im Grundbuch1 Mit der Rechtskraft der Neuzuteilung aufgrund des Umlegungsplans hat das Durchführungsorgan
721.1113 Der Enteigner muss Personen, deren Rechte voraussichtlich in Anspruch genommen werden, vor Beginn der öffentlichen Auflage benachrichtigen.4
721.1112 Entschädigungen für sonstige, den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern verursachten Nachteile sowie Entschädigungen an Mieterinnen und Mieter, P
721.1112 Ist ein Pfandtitel nicht eingereicht worden, so erfolgen die erforderlichen Löschungen oder Abänderungen im Grundbuch trotzdem. Diese sind du
721.111Änderungstabelle - Nach BeschlussBeschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle01.06.2004 01.07.2004 § 6 totalrevidiert GS 28, 9501.06.
721.1112 Ersuchen Dritte um die Erschliessungs-, Baulinien- oder Strassenplanung, trifft der Gemeinderat dazu einen Vorentscheid innert 30 Tagen seit
721.111Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle19.06.2012 01.07.2012 § 13 Abs. 1 geändert GS 31, 53919.06.2012 01.07.2012 § 13 Abs. 3 au
721.111Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle19.06.2012 01.07.2012 § 49 totalrevidiert GS 31, 53919.06.2012 01.07.2012 § 50 aufgehoben
721.111Änderungstabelle - Nach ArtikelElement Beschluss Inkrafttreten Änderung GS FundstelleTitel 1. 19.06.2012 01.07.2012 geändert GS 31, 539§ 1 19.0
721.111Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle§ 16 Abs. 1, c) 19.06.2012 01.07.2012 eingefügt GS 31, 539§ 16 Abs. 2, a) 19.06.2012 01.0
721.111Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle§ 49 19.06.2012 01.07.2012 totalrevidiert GS 31, 539§ 50 19.06.2012 01.07.2012 aufgehoben
721.111§ 4a * Kleinbauten1 Kleinbauten sind eingeschossige, nicht Wohn- oder Gewerbezwecken die-nende selbständige Nebengebäude von höchstens
721.111§ 7 * Vollgeschoss1 Als Vollgeschoss zählt das Erdgeschoss und jedes Stockwerk, das über dem Erdgeschoss und unter dem Dachgeschoss liegt.2 Di
721.1113 Bei Gebäuden auf demselben Grundstück, ausgenommen bei Kleinbauten, wird der Gebäudeabstand gemessen, wie wenn eine Grenze dazwischen läge.§
721.1113.4. Baudichte§ 15 Ausnützungsziffer1 Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anzurech-nenden Geschossfläche der Gebäud
721.111f) * gewerbliche Lagerräume in Untergeschossen ohne ständige Ar-beitsplätze und ohne Publikumsverkehr.3 Die Gemeinden können in ihr
721.111§ 19 * Ausnützungsübertragung1 Die Ausnützungsübertragung ist der vertragliche Verzicht einer Eigentü-merin/eines Eigentümers auf Ausschöpfung
721.111§ 23 * Mehrfamilienhaus1 Als Mehrfamilienhäuser gelten Gebäude mit drei und mehr Wohneinhei-ten. Andere Wohngebäude, Reiheneinfamilienhäuser u
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